Stellt eine Hausverwaltung Regeln darüber auf, welche Mitarbeiter zum Empfang von Geldern berechtigt sind, sollten diese dann auch unbedingt eingehalten werden. Ansonsten droht Ungemach vor Gericht.
Eine Berliner Hausverwaltung hatte bestimmte Mitarbeiter zum Empfang von Geldern bevollmächtigt. Im Tagesbetrieb wurden jedoch Kautionen von Mietern auch von anderen Angestellten angenommen. Eines Tages kam es zum Streit, weil Mieter nach dem Auszug ihre Kaution zurückverlangten, die bei der Firma nicht verbucht war. Die von den Mietern vorgelegte Quittung erkannte die Hausverwaltung nicht an, da ein nicht zum Geldempfang berechtigter Mitarbeiter unterschrieben hatte.
Das Landgericht Berlin (Az. 65 S 29/01; 18.02.2003) sah dies anders: Da die Mieter aufgefordert worden seien, im Büro der Hausverwaltung in bar die erste Miete und die Kaution zu bezahlen, hätten diese auch von der Empfangsberechtigung des Mitarbeiters ausgehen können. Rund 2.500 Euro Kaution waren damit von der Hausverwaltung zurückzuzahlen.