Ein Hausverwalter muss unsachgemäße Entscheidungen der Eigentümerversammlung nicht mit tragen. Es gibt für ihn Möglichkeiten, Haftungsrisiken aufgrund solcher Beschlüsse zu vermeiden.

Das Oberlandesgericht Celle (14.4.2005, Az. 4 W 7/04) entschied zu einem Fall, in dem die Eigentümer beschlossen hatten, 50.000 Euro aus der Instandhaltungsrücklage in eine ebenso gewinnträchtige wie riskante Arbitrageanlage zu investieren. Die Investition schlug fehl, die Eigentümergemeinschaft erlitt erhebliche Verluste.

Das Gericht kam zu dem Schluss, dass diese Geldanlage nicht ordnungsgemäßer Verwaltung entspreche. Auch der Verwalter hafte teilweise. Er habe die Pflicht gehabt, deutlich vor dem riskanten Geschäft zu warnen. Auf keinen Fall dürfe er leichtsinnige finanzielle Schritte der Eigentümer widerspruchslos hinnehmen. Die Richter wiesen darauf hin, dass er auch auf einen besonderen Beschluss hätte hinwirken können, nachdem er trotz seiner Bedenken – gewissermaßen unter Protest – zur Mitwirkung bei dem Risikogeschäft verpflichtet worden wäre. Dies hätte sein Haftungsrisiko verringert.