Wenn das Mietverhältnis begründet wird, obgleich das Mietobjekt Mängel aufweist, kann der Mieter später wegen der Mängel nicht fristlos kündigen, meint das Oberlandesgerichts Saarland (23.09.1998 – 1 U 969/97 – 185). Der Mieter verliert sein Kündigungsrecht, wenn er den Vertrag ohne Beanstandungen fortsetzt.

Im konkreten Fall hatte der Mieter zwar dem Vermieter eine Frist zur Mängelbeseitigung gesetzt, damit aber nichts erreicht. Er durfte danach die Situation nicht länger stillschweigend hinnehmen, sondern musste sein Kündigungsrecht wahrnehmen. Das Kündigungsrecht des Mieters wird verwirkt, wenn er die Kündigung nicht binnen eines angemessenen Zeitraums von etwa einem Monat ausspricht. In diesem Fall hatte der Mieter zunächst vier Jahre verstreichen lassen, bis er den Vermieter zur Mängelbeseitigung aufforderte. Der Vermieter hatte dann die Mängelbeseitigung zugesagt. Danach ließ der Mieter noch fünf Monate ins Land gehen, bis er fristlos kündigte. Ein so langer Überlegungszeitraum stand ihm nicht zu.